AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kaminart GmbH

1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit:

Angebote, Lieferungen, Leistungen und Aufträge der Firma Kaminart GmbH. (im Folgenden kurz „Fa. Kaminart“ genannt) erfolgen auf Grund gegenständlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit nicht anders lautende schriftliche Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Sondervereinbarungen haben nur einmalig auf das jeweils betreffende Geschäft Gültigkeit. Die Geschäftsbedingungen gelten ansonsten für alle künftigen Rechtsgeschäfte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Allgemeinen Bedingungen des Vertragspartners sind, soweit sie mit gegenständlichen AGB in Widerspruch stehen, unwirksam. Sollten Teile dieser AGB ihre Gültigkeit verlieren, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht beeinträchtigt.



2. Vertragsabschluss:

Angebote der Fa. Kaminart sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftliche Verbindlichkeiten vereinbart wurden. Im Falle eines verbindlichen Angebots ist die Fa. Kaminart einen Monat (ab Angebotslegung) daran gebunden. Auftragserteilungen bzw. Bestellungen von Kunden und Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.



3. Lieferung- und Leistungszeit, Rücktritt vom Vertrag:

Bautermine und Lieferfristen sind, soweit nicht anders vereinbart, stets unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig.

Sind verbindliche schriftliche Bau-, Liefertermine vereinbart, die von der Fa. Kaminart nicht eingehalten werden, hat der Vertragspartner eine vierwöchige Nachfrist zu setzen. Erfolgten die Bauarbeiten bzw. Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Bau-, Lieferfrist beginnt mit dem vereinbarten Baubeginn bzw. mit dem Bestelldatum und ist eingehalten, wenn das Bauobjekt innerhalb der vereinbarten Frist fertig gestellt wird bzw. die Bestellte Ware das Lager verlassen und den Transport zum Vertragspartner angetreten hat oder die Ware vereinbarungsgemäß zur Abholung breitgestellt ist.

Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu, wenn der Bauverzug auf ein Säumnis eines Zulieferers zurückzuführen ist oder von der Fa. Kaminart nicht zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

Bei Vorliegen höherer Gewalt, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, behördlicher Eingriffe und ähnlich gewichtiger, von der Fa. Kaminart nicht zu vertretenden Gründen verlängert sich die Bau-, Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung. Ist es der Fa. Kaminart auch nicht möglich diese Bau-, Lieferfrist einzuhalten, ist die Fa. Kaminart berechtigt, vom Vertrag ohne Schadenersatzansprüche zurückzutreten.



4. Notwendige Voraussetzungen:

Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen, welche zur Vertragserfüllung notwendig sind, zur Zeit des Baubeginns vorliegen und der kostenlose Zugang zu Strom und Wasser für die Bauabwicklung gegeben ist.



5. Preise und Zahlungsbedingungen:

Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive anfallender Nebenkosten wie beispielsweise Versicherungs-, Verpackungs- oder Versandkosten.

Sofern nicht andere Zahlungskonditionen vereinbart sind,

ist bei Bauleistungen ein Drittel der Vertragssumme bei Vertragsabschluss (1. Teilbetrag) nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel (2. Teilbetrag) bei Baubeginn,

und der Restbetrag (3. Teilbetrag/Abschlussrechnung) in allen Fällen nach Anzeige der Fertigstellung prompt fällig Warenlieferungen sind prompt nach Warenerhalt fällig und bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Fa. Kaminart.

Alle Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt fällig. Eigenmächtige Rechnungsabzüge sind nicht gestattet.

Bei Zahlungsverzug entfallen die gewährten Nachlässe. und die Fa. Kaminart ist berechtigt, weitere Bauarbeiten auszusetzen und Warenlieferungen einzustellen, bis die fälligen Zahlungen bei der Fa. Kaminart eingelangt sind. Ist der Vertrag zu 95 % erfüllt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag zurückzubehalten, sondern maximal den doppelten Wert der noch ausständigen Leistungen. Kann das Hergestellte und Gelieferte bestimmungsgemäß benützt werden, darf nur der einfache Wert der noch ausständigen Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung zurückbehalten werden Im Falle des Zahlungsverzuges sind jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der österreichischen Nationalbank vereinbart und die mit der Betreibung der Forderung entstehenden Mahn- und Inkassospesen vom Vertragspartner zu tragen.

Tritt eine Verschlechterung in der Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ein, wird über ihn das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckender Vermögen abgewiesen, ist die Fa. Kaminart berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Vertragspartner ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine fällig zu stellen. Gewähre Nachlässe, Rabatte udgl. verfallen.



6. Übernahme und Gefahrtragung:

Waren, die von der Fa. Kaminart geliefert oder bei ihr abgeholt werden, gelten mit der Lieferung oder Abholung als übernommen. Bauwerke sind am Tag der Fertigstellung durch den Vertragspartner zu übernehmen. Wird das Bauwerk schon vor Anzeige der Fertigstellung benützt, gilt diese als ordnungsgemäß übernommen. Mit der Übernahme erfolgt der Gefahrenübergang der Leistung.



7. Gewährleistung, Schadenersatz, Gegenforderungen:

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, jedoch ist die Wandlung in jedem Falle ausgeschlossen. Das hergestellte Bauwerk oder die Ware ist bei Übernahme vom Vertragspartner unverzüglich auf offensichtliche Fehler zu prüfen. Mängelrügen sind binnen 1 Woche bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsrechte schriftlich zu erstatten.

Schadenersatzansprüche umfassen keinesfalls auch den entgangenen Gewinn. Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Leistung resultieren (Mangelfolgeschäden), sind gänzlich ausgeschlossen.

Gegenforderungen des Vertragspartners können der Fa. Kaminart nur entgegengehalten werden, wenn deren Bestand gerichtlich, rechtskräftig festgestellt oder durch die Fa. Kaminart schriftlich anerkannt wurde.



8. Eigentumsvorbehalt:

Alle hergestellten, montierten und gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. Kaminart.

Im Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Fa. Kaminart stehenden Sachen entsteht Miteigentum im Verhältnis der Wertanteile.

Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltssachen verpflichtet sich der Vertragspartner, diese nur unter Hinweis auf die Eigentumsrechte der Fa. Kaminart weiter zu veräußern. Der Vertragspartner bietet schon jetzt als Sicherstellung die Abtretung seiner Preisforderungen samt Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung der unbearbeiteten, be- oder verarbeiteten Ware gegenüber dem Dritten zustehen oder erwachsen werden, unwiderruflich an. Sobald die Fa. Kaminart dieses Angebot angenommen hat, ist sie berechtigt, den Dritten von der erfolgten Zession zu verständigen, sodass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Fa. Kaminart erfolgen können.

Die Rückforderung und Zurücknahme der im Eigentumsvorbehalt befindlichen Waren oder deren Pfändung ist kein Rücktritt vom Vertrag.



9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist 1230 Wien, Österreich. Unbeschadet der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes wird als Gerichtsstand das für 1230 Wien zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.